RATGEBER
Ratgeber: Hausverwaltungen in meiner Nähe (2026)
Prüfe vor dem Auftrag, ob die Verwaltung die gesetzlichen Pflichten erfüllt, und kenne deine Fristen bei Abrechnung und Beschlüssen.

So läuft es ab
- Art klärenEntscheide, ob du eine Mietverwaltung oder eine WEG-Verwaltung brauchst.
- Nachweise prüfenErlaubnis, Versicherung und Weiterbildung bei der Verwaltung schriftlich erfragen.
- Beschluss fassenIn der WEG beschließen die Eigentümer Bestellung, Vertrag und Abberufung.
- Abrechnung prüfenFristen notieren, Belegeinsicht verlangen, Einwendungen rechtzeitig mitteilen.
Hausverwaltung ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Wer Wohnungseigentum oder Mietverhältnisse für andere verwaltet, braucht eine Erlaubnis und eine Berufshaftpflichtversicherung. Außerdem muss er sich regelmäßig weiterbilden, nämlich 20 Stunden in drei Jahren. All das lässt sich nachfragen, bevor du einen Vertrag unterschreibst oder in der Versammlung abstimmst.
Wichtig ist, welche Art Verwaltung gemeint ist. In der Eigentümergemeinschaft bestellen die Eigentümer den Verwalter per Beschluss auf höchstens fünf Jahre und können ihn jederzeit abberufen. Bei der Mietverwaltung beauftragt dagegen ein Vermieter die Verwaltung, und der Mieter ist an diesem Vertrag nicht beteiligt.
Für Mieter zählen vor allem Fristen. Die Betriebskostenabrechnung muss binnen zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums kommen. Einwendungen sind ebenfalls binnen zwölf Monaten nach Zugang möglich. Auf Verlangen gibt es Einsicht in die Belege, bei einem Streit über einzelne Posten hilft aber nur eine Beratung im Einzelfall.
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
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- Hausverwaltung: Erlaubnis, Weiterbildung, Zertifikat (2026) – Was eine Hausverwaltung rechtlich mitbringen muss: Erlaubnis nach § 34c GewO, 20 Stunden Weiterbildung, Zertifikat nach § 26a WEG.
- Mietverwaltung und WEG-Verwaltung: Unterschied (2026) – Mietverwaltung oder WEG-Verwaltung? Wer beauftragt, wie lange die Bestellung läuft, wie Abberufung und Jahresabrechnung geregelt sind.
- Betriebskostenabrechnung: Frist und Belegeinsicht (2026) – Mieter: Bis wann die Abrechnung kommen muss, wie lange du Einwendungen hast und wie die Belegeinsicht abläuft.
Häufige Fragen
Braucht jede Hausverwaltung eine Erlaubnis?
Wer gewerbsmäßig Wohnungseigentum oder Mietverhältnisse über Wohnräume für Dritte verwaltet, braucht nach § 34c GewO die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Verlange im Zweifel einen schriftlichen Nachweis. Mehr dazu →
Wie viel Weiterbildung ist Pflicht?
20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren. Die Pflicht trifft auch Beschäftigte, die unmittelbar an der Verwaltung mitwirken. Nachweise muss die Verwaltung drei Jahre aufbewahren. Mehr dazu →
Muss mein WEG-Verwalter zertifiziert sein?
Die Bestellung eines zertifizierten Verwalters gehört seit dem 1. Dezember 2023 zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Ausnahmen gibt es, etwa bei weniger als neun Sondereigentumsrechten. Ob sie bei euch greifen, klärt eine Rechtsberatung. Mehr dazu →
Wie lange darf ein WEG-Verwalter bestellt werden?
Höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums höchstens drei. Abberufen werden kann er jederzeit. Sein Vertrag endet spätestens sechs Monate danach. Mehr dazu →
Was ist der Unterschied zwischen Miet- und WEG-Verwaltung?
Die Mietverwaltung handelt im Auftrag eines Vermieters für dessen Mietverhältnisse. Die WEG-Verwaltung verwaltet das Gemeinschaftseigentum für die Eigentümergemeinschaft und wird von ihr bestellt. Beide brauchen die Erlaubnis nach § 34c GewO. Mehr dazu →
Bis wann muss die Betriebskostenabrechnung da sein?
Spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Danach ist eine Nachforderung ausgeschlossen, außer der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Du hast ab Zugang zwölf Monate für Einwendungen. Mehr dazu →
Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 16.10.2026
Beim automatischen Quellenabgleich am 02.11.2026 waren die verlinkten Seiten abrufbar und enthielten die zitierten Belegstellen.
So entsteht dieser Ratgeber: recherchiert mit KI-Unterstützung. Die Aussagen verweisen auf Quellen und werden regelmäßig automatisch gegen diese abgeglichen. Fehler sind trotzdem möglich.
Allgemeine Orientierung nach dem angegebenen Stand, ohne Gewähr. Das ist keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung. Maßgeblich sind die verlinkten Originalquellen; im Einzelfall klären Sie Ihre Situation bitte mit einer Fachperson.