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RATGEBER · STAND 22.10.2026

Mietverwaltung und WEG-Verwaltung: Unterschied (2026)

Unter dem Wort Hausverwaltung stecken zwei verschiedene Aufgaben. Die eine betrifft vermietete Wohnungen eines Eigentümers, die andere das Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Wer das verwechselt, fragt die falschen Leute oder erwartet falsche Rechte. Die Seite erklärt den Unterschied und die wichtigsten Regeln für Bestellung, Abberufung und Jahresabrechnung in der WEG.

Mietverwaltung: Auftrag eines Vermieters

Bei der Mietverwaltung beauftragt ein Eigentümer eine Verwaltung, für ihn Mietverhältnisse zu betreuen. Das fällt unter die gleiche Erlaubnispflicht wie die WEG-Verwaltung. Der Mietvertrag besteht aber weiterhin zwischen Mieter und Vermieter: Das Gesetz verpflichtet den Vermieter, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren.

Zwischen Eigentümer und Verwaltung gilt typischerweise ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Dafür verweist das Gesetz auf die Pflicht des Beauftragten, auf Verlangen Auskunft zu geben und nach Ausführung Rechenschaft abzulegen. Als Mieter bist du an diesem Vertrag nicht beteiligt.

Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

WEG-Verwaltung: Auftrag der Gemeinschaft

In einer Eigentümergemeinschaft obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Verwalter handelt für sie und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Für einen Grundstückskauf- oder Darlehensvertrag braucht er aber einen Beschluss der Eigentümer.

Jeder Wohnungseigentümer kann Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen. Ein Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei seinen Aufgaben.

Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Bestellung und Abberufung

Über Bestellung und Abberufung beschließen die Wohnungseigentümer. Die Bestellung gilt höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums höchstens drei Jahre. Eine erneute Bestellung braucht einen neuen Beschluss, der frühestens ein Jahr vor Ablauf gefasst werden kann.

Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Du brauchst also keinen besonderen Grund für den Beschluss. Ob und wie lange noch Vergütung zu zahlen ist, hängt vom Vertrag ab und ist ein Fall für die Rechtsberatung. Wer einen Beschluss anfechten will, hat dafür einen Monat ab Beschlussfassung, begründen muss er in zwei Monaten.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Jahresabrechnung und Versammlung

Der Verwalter stellt für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf, danach die Jahresabrechnung mit den Einnahmen und Ausgaben. Über Nachschüsse oder angepasste Vorschüsse beschließen die Eigentümer. Zusätzlich muss er einen Vermögensbericht erstellen, den jeder Eigentümer bekommt.

Die Eigentümerversammlung beruft der Verwalter mindestens einmal im Jahr ein.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Wo die Grenze liegt

Diese Seite ersetzt keine Prüfung der Teilungserklärung, des Verwaltervertrags oder deiner Beschlüsse. Bei Streit um einen konkreten Beschluss oder um Honorar sprich mit einer Anwältin oder einem Anwalt oder einem Eigentümerverband vor Ort.

Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 22.10.2026

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