RATGEBER · STAND 22.10.2026
Betriebskostenabrechnung: Frist und Belegeinsicht (2026)
Die jährliche Betriebskostenabrechnung stammt formal von deinem Vermieter. Sie wird häufig von der Hausverwaltung erstellt und verschickt. Zwei Zahlen sind wichtig: zwölf Monate für den Vermieter und zwölf Monate für dich. Die Seite beschreibt die gesetzlichen Fristen und was du für die Belegeinsicht tun kannst. Sie ist keine Rechtsberatung.
Die Frist für die Abrechnung
Über Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen. Der Vermieter muss die Abrechnung bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen. Endet der Zeitraum am 31. Dezember, ist das der 31. Dezember des Folgejahres.
Kommt die Abrechnung später, kann der Vermieter eine Nachforderung nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ob die Verspätung zu vertreten war, entscheidet sich im Einzelfall. Dafür gibt es die Verbraucherzentrale oder einen Mieterverein.
Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Deine Frist für Einwendungen
Einwendungen musst du dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Danach kannst du sie nicht mehr geltend machen, es sei denn, du hast die Verspätung nicht zu vertreten. Eine Vereinbarung im Mietvertrag, die das zu deinem Nachteil ändert, ist unwirksam.
Die Verbraucherzentrale warnt: Nicht beglichene Nachzahlungen können zur Kündigung führen. Die Zahlungsfrist im Anschreiben läuft unabhängig von deiner Einwendungsfrist. Prüfe die Abrechnung deshalb zügig und halte den Widerspruch nachweisbar fest.
Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentrale Bundesverband / Verbraucherzentralen
Belegeinsicht: dein Recht
Der Vermieter muss dir auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege gewähren. Er darf die Belege auch elektronisch bereitstellen. Das Verlangen solltest du schriftlich stellen, mit Datum, und einen Termin vorschlagen. Die Verbraucherzentrale hält fest, dass Vermieter dich dabei nicht mit Datenschutzbedenken abwimmeln dürfen.
Fordere die Belege früh an. Die zwölf Monate laufen währenddessen weiter.
- Abrechnung mit Datum des Zugangs aufbewahren.
- Belegeinsicht schriftlich verlangen und Terminvorschläge nennen.
- Auffälligkeiten notieren und fristgerecht schriftlich Einwendungen erheben.
Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentrale Bundesverband / Verbraucherzentralen
Was nicht in die Abrechnung gehört
Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten. Dazu zählen die Kosten der zur Verwaltung erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen sowie der Aufsicht. Findest du solche Posten in deiner Abrechnung, ist das ein Grund, nachzufragen.
Bei Heizung und Warmwasser gilt eine Besonderheit: Wird entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, darfst du deinen Kostenanteil um 15 Prozent kürzen.
Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Was nur persönlich oder telefonisch geht
Das Gesetz erlaubt die elektronische Bereitstellung der Belege. Ob dein Vermieter oder seine Verwaltung sie so oder vor Ort anbietet, erfährst du nur auf Anfrage. Bei Streit um einzelne Posten hilft kein Verzeichnis. Hier brauchst du die Beratung der Verbraucherzentrale, eines Mietervereins oder einer Anwältin bzw. eines Anwalts.
Quellen: Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 22.10.2026
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